Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Klarsicht-Verpackungen Weber GmbH

I. Anwendungsbereich

1. Nachstehende Regelungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Fertigung für bzw. die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber bei Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der Fertigung bzw. Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und / oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

2. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.

3. Bei Fullservice Angeboten / Verträgen gilt: Verpackungs- und -hilfsmaterialen, die der Auftragnehmer vorab einkauft , und die Bestandteil des Fertigwarenpreises sind (TPS), werden mit der üblichen Unter- /Überlieferungsklausel bis +/- 10% der Ordermenge bestellt (Komponenten abhängig). Mehr- oder Minderlieferungen sind je nach Auftragsgröße und Materialsorte, aus produktionstechnischen Gründen unvermeidbar. Material, dass nach Produktionsabschluss keine Verwendung mehr findet, wird dem Auftraggeber zum beaufschlagten Selbstkostenpreis berechnet.

4. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen, und uns mit Freigabeerklärung zurückzugeben. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, sofern nichts anderes schriftlich zugesichert ist. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler oder für Fehler, welche sich aus vom Auftraggeber eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben. Wird die Überprüfung eines Ausfallmusters durch den Auftraggeber vom Auftraggeber nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass Lieferung gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern absolut identisch sind. Abweichungen, z.B. in der Struktur – und Farbgestaltung, müssen daher in Kauf genommen werden, sofern sie im Einzelfall nicht offensichtlich unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen von größeren Partien, die nicht einheitlich abgewickelt werden können.

6. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

III. Preise

Unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe bzw. die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fertigungs- bzw. Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere bei den Lohnkosten, Kosten für Vormaterial, Energiekosten oder Transportkosten zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht nur unerheblich übersteigt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserem Angebot oder aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht- und Versandkosten, Zollkosten, Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, sofern keine anderslautende Sondervereinbarung schriftlich festgehalten ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel und Schecks werden nur nach vorhergehender Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bekannt oder entstehen nach Vertragsabschluss sonst begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit, welche zu einer Gefährdung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers führt, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen (auch der noch nicht fälligen Rechnungen) verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder (wenn eine Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist) vom Vertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.

V. Fertigungs- bzw. Lieferzeiten

1. Fertigungs- bzw. Liefertermine werden unverbindlich genannt. Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.

2. Fertigungs- bzw. Lieferfristen verlängern sich (auch innerhalb eines etwaigen Verzugs) angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Produktbestandteile. Das gleiche gilt im Falle von Streik und Aussperrung.

3. Die Fertigungs- bzw. Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Fertigungs- bzw. Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir dem Auftraggeber die Abnahmefähigkeit oder Versandbereitschaft angezeigt haben. Wird ein unverbindlicher Termin oder eine unverbindliche Frist um vier Wochen überschritten, so kann uns der Auftraggeber schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Leistung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last oder haben wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4. Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, kann uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Fällt uns der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich der Schadenersatz auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Der Anspruch auf Leistung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Leistung besteht.

6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar.

7. Abrufaufträge sind, sofern nichts anders vereinbart ist, innerhalb von 3 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Fertigungsaufträgen mit Abnahme, bei Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes, seine Auslieferung an einen Spediteur oder seine Abholung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Die Ware ist vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Abschluss ist uns auf Verlangen vorzulegen. An von uns hergestellten Werkzeugen behalten wir uns bis zu deren vollständiger Bezahlung das Eigentum vor.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich zu melden. Bei Verzug können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung (gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt, die hierdurch entstehenden Kaufgeldforderungen gelten als an uns bereits bei ihrer Entstehung sicherheitshalber abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen.

4. Der Auftraggeber ist als unser Bevollmächtigter zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen. Soweit das nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert aufzubewahren.

5. Wird der Liefergegenstand seitens des Auftraggebers be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Behandlung von Mustern und sämtlichen Unterlagen

Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftraggeber Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages verletzt würden, wird er uns dies mitteilen. Sämtliche Unterlagen sowie von uns hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für angefertigte Kopien und Mehrfertigungen.

IX. Mängelhaftung

1. Die Mängelhaftungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 633 ff. BGB, 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang der Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

2. Für Mängel der Lieferung haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

3. Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit sich nachstehend (Absatz 4.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Absatz 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden außerhalb der Liefergegenstände.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ferner nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon erfasster Mangel die Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.

6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

X. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit.

1. Definition: „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass: a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

2. Nichterfüllung durch Dritte: Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.

3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

e) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Pandemien (z.B. „Corona“)

f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

4. Benachrichtigung: Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.

5. Folgen von höherer Gewalt. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

6. Vorübergehende Verhinderung: Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

7. Pflicht zur Milderung: Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

8. Vertragskündigung. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.

9. Ungerechtfertigte Bereicherung: Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Herxheim.

4. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile ausschließlich Landau.

Stand: 06.12.2021